Die Satzung der KGA Lerchenhöhe

Gartenordnung

 

Für die Kleingartenanlage „Lerchenhöhe“

 

 

 

Auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und des Status der KGA „Lerchenhöhe“ konkretisiert diese Gartenordnung die Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten ParzelleninhaberInnen und der BewerberInnen (nachstehend Mitglieder genannt), die sich für das Zusammenleben in der KGA und der Bewirtschaftung der Parzellen ergeben.

 

 

 

1.    Beziehungen zwischen den Mitgliedern – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

 

·         Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Anlage sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Zuvorkommenheit im individuellen Verhalten und leben des Spartenkollektivs.

 

·         Jedes Mitglied ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen und die Geräte der Sparte zu nutzen. Schonende Behandlung zur Vermeidung von Schäden, für die der Nutzer haftet, und Rückgabe gereinigter Geräte sind oberstes Gebot. Die Gebühren für die individuelle Nutzung des Spartenheimes betragen 20,00€ pro Tag und 35,00 € für zwei Tage (einschließlich Energiekosten). Für Personen, die nicht Teil der KGA „Lerchenhöhe“ sind, belaufen sich die Gebühren für das Spartenheimes auf 50,00 € (einschließlich Energiekosten).

 

·         Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an der Gestaltung, Pflege und Erhaltung sowie dem Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und evtl. Umlagen zu beteiligen.

 

·         Jedes Mitglied ist verpflichtete an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen. Unentschuldigtes Fehlen wird mit 25,00 € in Rechnung gestellt.

 

·         Pro Parzelle sind jährlich mindestens 3 Arbeitseinsätze á 3 Stunden zu leisten. Jede nicht erbrachte Leistung wird mit 25,00 € pro Einsatz und Parzelle bzw. Familie in Rechnung gestellt.

 

·         Mitglieder ab dem 75. Lebensjahr sind von persönlichen Arbeitsleistungen aus Versicherungsgründen befreit.

 

·         Auf persönliches Ersuchen können einzelne Mitglieder aus Krankheitsgründen durch den Vorstand von persönlichen Arbeitsleistungen vorübergehend befreit werden.

 

·         Die von Mitgliedern durch persönliche Arbeitsleistungen geschaffenen Werte gehen in das Gemeinschaftseigentum der Sparte über.

 

·         Zur Erhöhung des Erholungswertes sind in den Monaten Mai bis September, in der Zeit von 13:00-15:00 Uhr und nach 22:00 Uhr Lärmbelästigungen zu unterlassen.

 

 

 

2.    Gestaltung und Nutzung der Gärten

 

·         Jeder Garten ist persönlich zu nutzen. Ausnahmen zur zeitweiligen Nutzung durch andere Personen (Urlaubsreisen, Auslandseinsätze etc.) sind mit dem Vorstand zu vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zulässig.

 

·         Die Neueinrichtung und -bebauung für Dauerzwecke (ständiger Wohnsitz) ist nicht gestattet. Für vorhandene Dauerbewohner werden bei Nutzerwechsel durch den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin Treptow/Köpenick e.V. gesonderte Festlegung auf gesetzlicher Grundlage getroffen.

 

·         Mit der Nutzung eines Gartens wurde die Verpflichtung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens und die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt übernommen. Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung ist der Anbau eines breiten und vielfältigen Arten und Sortenspektrums an Obst und Gemüse sowie Blumen und Zierpflanzen

 

·         Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sollten Niederstämme bevorzugt werden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sind zu pflegen und zu erhalten.

 

·         Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen im öffentlichen Bereich der Anlage erfolgt entsprechend der Rechtsvorschrift.

 

·         Überalterte und verwilderte Hecken sind zu beseitigen. Die Höhe von 1,25m darf nicht überschritten werde. Neuanpflanzungen haben innerhalb der Umzäunung zu erfolgen.

 

·         Kleintierhaltung in den Gärten ist möglich. Die dazu erlassenen Rechtsvorschriften sind einzuhalten. Eine Genehmigung durch den Vorstand ist einzuholen.

 

·         Katzen- und Hundezuchten sind in den Anlagen nicht gestattet. Die Hundezucht wird erlaubt, wenn dadurch andere Nutzungsberechtigte und BesucherInnen nicht belästigt werden. Für einen Schaden, den das Tier verursacht, ist der Halter des Tieres entsprechend den Rechtsvorschriften haftbar.

 

·         Hunde sind an der Leine zu führen. Verunreinigungen der Gemeinschaftswege und -anlagen der Sparte sind durch den Hundehalter/die Hundehalterin unverzüglich zu beseitigen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Tierhaltung vom Vorstand untersagt werden.

 

 

 

3.    Errichtung von Bauwerken

 

·         Bei der Errichtung von neuen Bauwerken sind die Baubestimmungen des Bundekleingartengesetzes §3,Abs.2, zu beachten. Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist schriftlich in mehrfacher Ausfertigung mit Formularen, die beim Bezirksvorstand erhältlich sind, zu beantragen und genehmigen zu lassen. Der Vorstand zeichnet nur Kenntnis nehmend ab. Ihm obliegt keinerlei Entscheidungskraft.

 

·         Gewächshäuser dürfen neben der zulässigen Laube mit einer Grundfläche bis zu 7qm und einer Höhe bis zu 2,20m errichtet werden.

 

·          Handelsübliche leicht zu transportierende Wasserbecken mit höchstens 3m Durchmesser sind gestattet, müssen aber in der Zeit vom 1.11-31.3 abgebaut werden.

 

·         Als Wasserbehälter sind bis zu zwei ab gepflanzte Wassertonnen zulässig, die abgedeckt sein müssen.

 

·         Grundsätzlich sind Humustoiletten anzustreben. Anfallende Abwässer und Fäkalien sind in zugelassenen und genehmigten Auffanggruben zu sammeln und ordnungsgemäß in geeigneten Fahrzeugen entsorgen zu lassen. Für Gruben, die nicht aus Monilitbehältern bestehen, sind alle 10 Jahre Dichtheitsnachweise durch Fachbetriebe zu erbringen und dem Verpächter/der Verpächterin zur Vorlage bei der Wasserbehörde zu übergebe. Die fachgerechte Entsorgung ist dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen (alle 2 Jahre).

 

·         Der Bau von Abwasseranlagen ist beim Bezirksverband auf den dort erhältlichen Formularen zu beantragen und genehmigen zu lassen.

 

·         Die Errichtung von Garagen ist nicht gestattet.

 

 

 

4.    Umwelt Naturschutz/Ordnung und Sicherheit

 

·         Jeder Nutzungsberechtigte übernimmt für die anvertraute Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Der Arten- und Biotopschutz ist soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Das gilt insbesondere für den Vogelschutz.

 

·         Gartenabfälle, Laub und evtl. Stalldung ist sachgemäß zu kompostieren. Ein Verbrennen ist nicht gestattet.

 

·         Jede/r Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden.

 

·         Die Anwendung von Herbiziden ist untersagt. Ausnahmen können nur vom Pflanzenschutzamt Berlin auf Antrag zugelassen werden.

 

·         Die Pflege angrenzender Bereiche der Anlage ist gemeinsames Anliegen aller MitgliederInnen.

 

·         Jede/r KleingartenpächterIn ist bis zur Hälfte des Weges vor seinem Grundstück für die Ordnung und Sauberkeit verantwortlich sowie im Winter für die Schnee-Beräumung und Abstumpfung des Weges bei Eisglätte.

 

·         Angelieferter Dünger, Erde, Baumaterialien u.a. sind umgehend aus den öffentlichen Anlagenbereichen (Wege und Plätze) zu entfernen. Der Vorstand ist vor Antransport entsprechend zu informieren.

 

·         Das Abstellen oder Parken von Kfz´s und Wohnwagen in der Anlage ist vom Verpächter untersagt. Das Befahren der Anlage ist nur zum Be- und Entladen umfangreicher und schwerer Güter kurzfristig gestattet.

 

·         Jeglicher Umgang mit Luftdruckwaffen ist verboten.

 

 

 

5.    Schlussbestimmungen

 

·         Zur Einhaltung dieser Gartenordnung ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet:

 

Ø  Entsprechende Kontrollen durchzuführen bzw. Durchführen zu lassen,

 

Ø  Schriftliche Auflagen zur Herstellung des gem. der Gartenordnung geforderten Zustandes an die NutzerInnen zu erteilen,

 

Ø  Die Kündigung des Nutzungsvertrages beim Bezirksverband zu veranlassen, wenn Aussprachen und Auflagen nicht entsprechend befolgt werden.

 

·         Bei Vorliegen entsprechender Bedingungen, unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung notwendige Ergänzungen bzw. spezifische Maßnahmen zur Durchsetzung der Gartenordnung.

 

·         Diese Ordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 09.07.2016 in Kraft.